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   OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20   

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OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20 (https://dejure.org/2023,16668)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.07.2023 - 4 KN 204/20 (https://dejure.org/2023,16668)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Juli 2023 - 4 KN 204/20 (https://dejure.org/2023,16668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BNatSchG § 22 Abs. 2a ; B... NatSchG § 26; BNatSchG § 32; BNatSchG § 33; BNatSchG § 34; BNatSchG § 36; EGRL 2001/42 Art. 3 Abs. 2 Buchst. b; EGRL 2001/42 Art. 3 Abs. 3; EWG RL 92/43 Art. 4 Abs. 4; EWG RL 92/43 Art. 6 Abs. 3; UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; UmwRG § 4; UmwRG § 7 Abs. 3; UVPG § 35; UVPG § 36; UVPG § 37
    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob bestimmte Bestandteile einer Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob bestimmte Bestandteile einer Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 12.06.2019 - C-43/18

    CFE

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20
    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Juni 2019 (- C-43/18 -) , in welcher der Gerichtshof ausgeführt hat, dass auf einen Erlass, mit welchem ein Mitgliedstaat ein besonderes Schutzgebiet im Sinne der FFH-Richtlinie ausweist sowie Erhaltungsziele und bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen festlegt, die Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie grundsätzlich anwendbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 12.6.2019 - C-43/18 -, ECLI:EU:C:2019:483 , Rn. 39, 46).

    In seinem Urteil vom 12. Juni 2019 (- C-43/18 -) hat der Gerichtshof entschieden, dass "der Rechtsakt", mit dem ein Mitgliedsstaat ein Gebiet gemäß der FFH-Richtlinie als besonderes Schutzgebiet ausweist, naturgemäß unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist, da eine solche Ausweisung zur Umsetzung der FFH-Richtlinie gemäß Art. 4 Abs. 4 erforderlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 12.6.2019 - C-43/18 -, ECLI:EU:C:2019:483 , Rn. 49).

    Zudem sehe Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie die Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen vor; der Rechtsakt zur Festlegung dieser Ziele könne jedoch logischerweise nicht an diesen Zielen gemessen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 12.6.2019 - C-43/18 -, ECLI:EU:C:2019:483 , Rn. 50).

    Andererseits könnte aus den weiteren Ausführungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 12. Juni 2019 (- C-43/18 -) geschlossen werden, dass sehr wohl der Inhalt der einzelnen in dem Ausweisungsrechtsakt enthaltenen Vorschriften maßgeblich dafür ist, ob ein solcher Plan einer Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie zu unterziehen ist oder nicht.

    Hierfür spricht, dass der Gerichtshof aus dem Umstand, dass ein Rechtsakt der Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie dient, lediglich geschlossen hat, dass dieser Rechtsakt von einer Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie und damit einer Umweltprüfung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie freigestellt sein "kann" (vgl. EuGH, Urt. v. 12.6.2019 - C-43/18 -, ECLI:EU:C:2019:483 , Rn. 49).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass dem fraglichen Rechtsakt nicht zwingend eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie vorausgehen muss, nicht bedeute, dass der Rechtsakt in dieser Hinsicht keinerlei Pflichten unterliege, denn er könne durchaus Vorschriften enthalten, die dazu führen, dass er einem Plan oder Programm i.S.d. SUP-Richtlinie gleichzustellen ist, für welchen eine Prüfung der Umweltauswirkungen verpflichtend sein kann (vgl. EuGH, Urt. v. 12.6.2019 - C-43/18 -, ECLI:EU:C:2019:483 , Rn. 51).

    Dem Inhalt und Ausmaß nach vergleichbare Regelungen zur Freistellung von Tätigkeiten von den in der Schutzerklärung geregelten Verboten - wie sie in der hier vorliegenden LSG-Verordnung getroffen werden - waren in dem vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juni 2019 (- C-43/18 -) geprüften Erlass der Region Brüssel-Hauptstadt vom 14. April 2016 nicht enthalten, so dass in diesem Vorabentscheidungsverfahren für den Gerichtshof auch kein Anlass bestanden hat, nähere Erwägungen zur getrennten Betrachtung einzelner Regelungen in dem Rechtsakt zu treffen und diese dahingehend zu prüfen, ob sie unmittelbar mit der Erfüllung der Erhaltungsziele des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind.

  • BVerwG, 26.01.2023 - 10 CN 1.23

    Normenkontrollantrag des BUND gegen die "Inntal-Süd"- Verordnung zulässig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20
    Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes darüber hinaus verlangt, dass bei Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen eine Pflicht zur Durchführung einer SUP bestehen kann, ist dieses Erfordernis gemäß der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher sich der Senat anschließt, wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen, wenn eine anerkannte Umweltvereinigung die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften des nationalen Rechts geltend macht, die der Durchführung des Unionsrechts dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, ECLI:DE:BVerwG:2023:260123U10CN1.23.0 , Rn. 21 ff.).

    Dies folgt aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus i.V.m. Art. 47 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, ECLI:DE:BVerwG:2023:260123U10CN1.23.0 , Rn. 25 f.; EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-664/15 -, ECLI:EU:C:2017:987 , Rn. 55 ff.; EuGH, Urt. v. 8.11.2022 - C-873/19 -, ECLI:EU:C:2022:857 , Rn. 63 f.).

    Die LSG-Verordnung setzt nach Ansicht des Senats insofern jedoch keinen Rahmen für die künftige Genehmigung von derartigen Vorhaben, da die Verordnung insofern keine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung aufstellt (vgl. zum Begriff der Rahmensetzung EuGH, Urt. v. 22.2.2022 - C-300/20 -, ECLI:EU:C:2022:102 , Rn. 60 - 69; BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, ECLI:DE:BVerwG:2023:260123U10CN1.23.0 , Rn. 14).

    Dies gilt umso mehr, als auch das Bundesverwaltungsgericht jüngst festgestellt hat, dass eine Landschaftsschutzgebietsverordnung dem Planbegriff des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie unterfällt, so dass auch im Falle einer Schutzgebietsausweisung eine Pflicht zur Prüfung der Umweltauswirkungen nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie und Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, ECLI:DE:BVerwG:2023:260123U10CN1.23.0 , Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Möglichkeit einer Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets durch eine Schutzgebietsverordnung nur dann bestehen, wenn die Verordnung hinreichend verbindliche konkrete Vorgaben enthält, anhand derer eine Beeinträchtigung des Gebiets beurteilt werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, ECLI:DE:BVerwG:2023: 260123U10CN1.23.0, Rn. 17).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-300/20

    Bund Naturschutz in Bayern - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20
    Zu der der Definition in § 2 Abs. 7 UVPG zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschrift des Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Februar 2022 (- C-300/20 -) klargestellt, dass eine von einer Behörde auf lokaler Ebene auf Grundlage einer besonderen Rechtsgrundlage im nationalen Recht erlassene Landschaftsschutzgebietsverordnung als "Plan oder Programm" anzusehen ist ( EuGH, Urt. v. 22.2.2022 - C-300/20 -, ECLI:EU:C:2022:102 , Rn. 35-41).

    Die LSG-Verordnung setzt nach Ansicht des Senats insofern jedoch keinen Rahmen für die künftige Genehmigung von derartigen Vorhaben, da die Verordnung insofern keine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung aufstellt (vgl. zum Begriff der Rahmensetzung EuGH, Urt. v. 22.2.2022 - C-300/20 -, ECLI:EU:C:2022:102 , Rn. 60 - 69; BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, ECLI:DE:BVerwG:2023:260123U10CN1.23.0 , Rn. 14).

    Zwar betrifft die LSG-Verordnung eine Reihe der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie genannten Bereiche, so dass das Erfordernis einer "Ausarbeitung" in diesen Bereichen als erfüllt anzusehen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 22.2.2022 - C-300/20 -, ECLI:EU:C:2022:102 , Rn. 48-54).

    Der Antragsgegner als der die streitgegenständliche LSG-Verordnung erlassende Landkreis ist eine lokale Behörde in diesem Sinne (vgl. auch EuGH, Urt. v. 22.2.2022 - C-300/20 -, ECLI:EU:C:2022:102 , Rn. 36).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20
    In Zweifelsfällen ist dagegen eine Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie durchzuführen (vgl. EuGH, Urt. v. 7.9.2004 - C-127/02 -, ECLI:EU:C:2004:482 , Rn. 44; EuGH, Urt. v. 29.7.2019 - C-411/17 -, ECLI:EU:C:2019:622, Rn. 134).

    Folglich sind, wenn ein Plan oder ein Programm vor seiner Verabschiedung einer Umweltprüfung gemäß den Anforderungen der SUP-Richtlinie zu unterziehen gewesen wäre, die zuständigen Behörden verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (EuGH, Urteil v. 28.2.2012 -C-41/11 -, ECLI:EU:C:2012:103 , Rn. 44; Urt. v. 28.7.2016 - C-379/15 -, ECLI:EU:C:2016:603 , Rn. 31 f.; EuGH, Urt. v. 29.7.2019 - C-411/17 -, ECLI:EU:C:2019:622, Rn. 170 und Urt. v. 25.6.2020 - C-24/19 -, ECLI:EU:C:2020:503 , Rn. 83).

    Für ein Projekt nach der UVP-Richtlinie verbietet das Unionsrecht eine nachträgliche Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zur Legalisierung eines Vorhabens nicht, sofern die diese Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, somit die Ausnahme bleibt und die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieser Anlage umfasst, sondern auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt ( EuGH, Urt. v. 26.7.2017 - C-196/16 und C-197/16 -, ECLI:EU:C:2017:589 , Rn. 38 und 43; EuGH, Urt. v. 29.7.2019 - C-411/17 -, ECLI:EU:C:2019:622, Rn. 175).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20
    Dementsprechend hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass selbst gewöhnliche landwirtschaftliche Tätigkeiten wie das Ausbringen von Düngemitteln innerhalb oder in der Nähe von Natura 2000-Gebieten als Projekt i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie angesehen werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2018 - C-293/17 u.a. -, ECLI:EU:C:2018:882 , Rn. 76).

    Dies kann nicht nur dann gelten, wenn für die wiederkehrende Tätigkeit bereits in der Vergangenheit eine Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie durchgeführt worden ist, sondern auch dann, wenn die Tätigkeit bereits vor Inkrafttreten der FFH-Richtlinie nach dem nationalen Recht gestattet war (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2018 - C-293/17 u.a. -, ECLI:EU:C:2018:882 , Rn. 74 ff.).

    Für das Vorliegen einer einheitlichen Maßnahme ist es daher insbesondere erforderlich, dass die Orte und Umstände ihrer Ausführung dieselben sind (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2018 - C-293/17 u.a. -, ECLI:EU:C:2018:882 , Rn. 81 ff.).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20
    Das Hauptziel der SUP-Richtlinie besteht gemäß ihrem Art. 1 darin, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 28.2.2012 - C-41/11 -, ECLI:EU:C:2012:103 , Rn. 40; Urt. v. 25.6.2020 - C-41/11 -, ECLI:EU:C:2020:503 , Rn. 46).

    Damit ist es Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit sämtliche Pläne und Programme, die erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne der SUP-Richtlinie haben können, vor ihrer Annahme Gegenstand einer Umweltprüfung gemäß den von dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensmodalitäten und Kriterien sind (EuGH, Urteil v. 28.2.2012 - C-41/11 -, ECLI:EU:C:2012:103 , Rn. 42; Urt. v. 28.7.2016 - C-379/15 -, ECLI:EU:C:2016:603 , Rn. 30 und Urt. v. 25.6.2020 - C-24/19 -, ECLI:EU:C:2020:503 , Rn. 82).

    Folglich sind, wenn ein Plan oder ein Programm vor seiner Verabschiedung einer Umweltprüfung gemäß den Anforderungen der SUP-Richtlinie zu unterziehen gewesen wäre, die zuständigen Behörden verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (EuGH, Urteil v. 28.2.2012 -C-41/11 -, ECLI:EU:C:2012:103 , Rn. 44; Urt. v. 28.7.2016 - C-379/15 -, ECLI:EU:C:2016:603 , Rn. 31 f.; EuGH, Urt. v. 29.7.2019 - C-411/17 -, ECLI:EU:C:2019:622, Rn. 170 und Urt. v. 25.6.2020 - C-24/19 -, ECLI:EU:C:2020:503 , Rn. 83).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-444/15

    Associazione Italia Nostra Onlus

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20
    Zum anderen muss das betreffende Gebiet im Verhältnis zu dem räumlichen Zuständigkeitsbereich der lokalen Behörde eine geringe Größe aufweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2016 - C-444/15 -, ECLI:EU:C:2016:978 , Rn. 71, 73).

    Das Kriterium der Größe des Gebiets ist dabei als ein rein quantitativer Maßstab zu verstehen, d. h. im Sinne der Fläche des Gebiets, das von dem in Art. 3 Abs. 3 der SUP-Richtlinie genannten Plan oder Programm betroffen ist, ungeachtet der Auswirkungen auf die Umwelt ( EuGH, Urt. v. 21.12.2016 - C-444/15 -, ECLI:EU:C:2016:978 , Rn. 72).

    Bei besonders großflächigen lokalen Gebietskörperschaften verbiete sich allerdings in der Regel eine Ausschöpfung dieses Richtwerts (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin v. 8.9.2016 - C-444/15 -, ECLI:EU:C:2016:665 , Rn. 68).

  • EuGH, 28.02.2012 - C-41/11

    Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20
    Das Hauptziel der SUP-Richtlinie besteht gemäß ihrem Art. 1 darin, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 28.2.2012 - C-41/11 -, ECLI:EU:C:2012:103 , Rn. 40; Urt. v. 25.6.2020 - C-41/11 -, ECLI:EU:C:2020:503 , Rn. 46).

    Damit ist es Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit sämtliche Pläne und Programme, die erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne der SUP-Richtlinie haben können, vor ihrer Annahme Gegenstand einer Umweltprüfung gemäß den von dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensmodalitäten und Kriterien sind (EuGH, Urteil v. 28.2.2012 - C-41/11 -, ECLI:EU:C:2012:103 , Rn. 42; Urt. v. 28.7.2016 - C-379/15 -, ECLI:EU:C:2016:603 , Rn. 30 und Urt. v. 25.6.2020 - C-24/19 -, ECLI:EU:C:2020:503 , Rn. 82).

    Folglich sind, wenn ein Plan oder ein Programm vor seiner Verabschiedung einer Umweltprüfung gemäß den Anforderungen der SUP-Richtlinie zu unterziehen gewesen wäre, die zuständigen Behörden verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (EuGH, Urteil v. 28.2.2012 -C-41/11 -, ECLI:EU:C:2012:103 , Rn. 44; Urt. v. 28.7.2016 - C-379/15 -, ECLI:EU:C:2016:603 , Rn. 31 f.; EuGH, Urt. v. 29.7.2019 - C-411/17 -, ECLI:EU:C:2019:622, Rn. 170 und Urt. v. 25.6.2020 - C-24/19 -, ECLI:EU:C:2020:503 , Rn. 83).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-379/15

    Association France Nature Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20
    Damit ist es Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit sämtliche Pläne und Programme, die erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne der SUP-Richtlinie haben können, vor ihrer Annahme Gegenstand einer Umweltprüfung gemäß den von dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensmodalitäten und Kriterien sind (EuGH, Urteil v. 28.2.2012 - C-41/11 -, ECLI:EU:C:2012:103 , Rn. 42; Urt. v. 28.7.2016 - C-379/15 -, ECLI:EU:C:2016:603 , Rn. 30 und Urt. v. 25.6.2020 - C-24/19 -, ECLI:EU:C:2020:503 , Rn. 82).

    Folglich sind, wenn ein Plan oder ein Programm vor seiner Verabschiedung einer Umweltprüfung gemäß den Anforderungen der SUP-Richtlinie zu unterziehen gewesen wäre, die zuständigen Behörden verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (EuGH, Urteil v. 28.2.2012 -C-41/11 -, ECLI:EU:C:2012:103 , Rn. 44; Urt. v. 28.7.2016 - C-379/15 -, ECLI:EU:C:2016:603 , Rn. 31 f.; EuGH, Urt. v. 29.7.2019 - C-411/17 -, ECLI:EU:C:2019:622, Rn. 170 und Urt. v. 25.6.2020 - C-24/19 -, ECLI:EU:C:2020:503 , Rn. 83).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-241/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsverfahren - Umsetzung der Richtlinie

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20
    Soweit in Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie Pläne und Projekte, die unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, von der vorgesehenen Verträglichkeitsprüfung ausgenommen werden, handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin v. 25.6.2009, C-241/08 -, ECLI:EU:C:2009:398 , Rn. 72 ff.).

    Der Gerichtshof hat allerdings in einem anderen Zusammenhang bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der die in Natura 2000-Verträgen vorgesehenen Arbeiten, Gewerke oder Erschließungen grundsätzlich vom Verfahren der Verträglichkeitsprüfung befreit hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie verstoßen hat, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass diese Arbeiten, Gewerke und Erschließungen zwar die Erhaltung oder Wiederherstellung eines Gebiets zum Gegenstand haben, aber dennoch nicht unmittelbar mit dessen Verwaltung in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind (EuGH, Urt. v. 4.3.2010 - C-241/08 -, ECLI:EU:C:2010:114 , Rn. 51).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

  • EuGH, 26.07.2017 - C-196/16

    Comune di Corridonia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

  • EuGH, 04.03.2010 - C-241/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-444/15

    Associazione Italia Nostra Onlus - Umwelt - Umweltauswirkungen bestimmter Pläne

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

  • OVG Niedersachsen, 25.08.2023 - 4 MN 128/22

    Abgrenzung; Absicht; einstweilige Anordnung; Ermessen; FFH-Gebiet;

    Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Juli 2023 (- 4 KN 204/20 -, juris) ein bei ihm anhängiges Normenkontrollverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die im Wesentlichen damit in Zusammenhang stehen, ob und ggf. unter welchen näheren Voraussetzungen vor dem Erlass einer naturschutzrechtlichen Schutzgebietsverordnung, mit der ein FFH-Gebiet unter Schutz gestellt wird, eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung gemäß Art. 3 Abs. 2 b der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) besteht.

    Bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs über dieses Vorabentscheidungsersuchen sieht es der Senat bei anderen anhängigen zulässigen Normenkontrollverfahren, die einen mit dem Streitgegenstand des Verfahrens 4 KN 204/20 vergleichbaren Sachverhalt betreffen, als offen an, ob das Fehlen einer strategischen Umweltprüfung einen Verfahrensfehler begründet, der zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Schutzgebietsverordnung führt.

    Denn in vergleichbarer Weise wie die im Verfahren 4 KN 204/20 angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung enthält auch die Sicherstellungsverordnung in § 5 Abs. 2 VO einen weitreichenden Katalog von Handlungen oder Nutzungen, die von den in § 4 VO normierten Verboten freigestellt sind.

    Bei den freigestellten Handlungen, die unter anderem im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung und Forstwirtschaft ausgeführt werden dürfen (vgl. § 5 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 VO), kann es sich aber um Projekte handeln, die nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) einer Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets bedürfen (vgl. Senatsbeschl. v. 4.7.2023 - 4 KN 204/20 -, juris Rn. 206 m.w.N.).

    Daher stellt sich ebenso wie im Verfahren 4 KN 204/20 auch hier die Frage, ob die fehlende Verträglichkeitsprüfung im Einzelfall durch die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung gemäß Art. 3 Abs. 2 b der SUP-Richtlinie vor Erlass der Verordnung hätte kompensiert werden müssen.

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2024 - 4 ME 69/24

    Hängebeschluss; effektiver Rechtsschutz; Zwischenverfügung; Beschwerde gegen die

    Der Antragstellerin steht jedoch im vorliegend eröffneten Anwendungsbereich des Unionsumweltrechts jedenfalls ein unionsrechtlich begründetes Recht auf effektiven Rechtschutz zu, welches sich aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus i.V.m. Art. 47 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta ergibt (vgl. Senatsbeschl. v. 4.7.2023 - 4 KN 204/20 -, juris Rn. 191; BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, juris Rn. 21 ff.; EuGH, Urt. v. 8.11.2022 - C-873/19 - "Thermofenster", juris Rn. 65 ff.; Urt. v. 20.12.2017 - C-664/15 - "Protect", juris Rn. 44 f.).
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen - 4 KN 204/20   

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Sonstiges


    Vor Ergehen der Entscheidung:


  • umweltforum-osnabrueck.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Am Ende war’s der Baggerfahrer?

Verfahrensgang

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